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Verkaufs und Lieferbedingungender Fa, F&Z Fliesenzentrum


1. Allgemeines

1.1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Verkaufs -
Lieferungs - und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch die
Auftragserteilung,
durch Abschluss des Vertrages oder durch die Annahme der
Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers oder des
Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer
ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebotsbedingungen sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur
Auftragsannahme. Der Vertrag kommt in diesem Falle erst durch eine schriftliche
Bestätigung des Auftrages unsererseits zustande oder durch Auslieferung der
Ware
2.2 Für die angebotene Lieferware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.

3. Preise

3.1 Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme
des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in Euro
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband
und in der statistischen Auswertung sowie unseren Preislisten allgemein für einen
Quadratmeter zugrunde gelegt werden.
3.3 Gegenüber Kaufleuten, bei denen der Auftrag zum Betrieb des
Handelsgewerbes gehört, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung
geltenden Listenpreise zu berechnen.

4. Sortierung

4.1 Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert:
-Erste Sortierung – entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung
können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche,
Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel,
geringfügige Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig,
soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.
-Mindersortierung oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen
sind Fliesen mit deutlich erkennbaren Fehlern. Die Einhaltung der
Güteanforderung nach den DIN EN- Normen ist in diesem Fall nicht
Voraussetzung für eine mangelfreie Erfüllung.

5. Lieferung und Abnahme

5.1 Die Möglichkeit zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Hersteller
die Ware, insbesondere in der gleichen Herstellungsserie, noch herstellt und
liefern kann. Lieferfristen können deswegen auch nur als Richtwerte angegeben
werden. Sie werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Die
Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und
ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer
Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln und
Treibstoffen, Fehlbrände, Produktionseinstellungen oder Betriebsstörungen
irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden
Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse,
welche die Lieferungerschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer
Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verzögerung nicht absehbar ist oder auf
Seiten des Herstellers Unvermögen oder Unmöglichkeit vorliegt.
5.2 Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle zum vorgesehenen Termin oder nach
angemessener vorheriger Ankündigung durch den Verkäufer. Lieferung an
vereinbarte Stelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter
der Voraussetzung einer ordnungsgemäß befahrbaren Anfuhrstraße.
Ordnungsgemäß befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem
schwerem Lastzug ohne Gefährdung von Lastzug und Straße befahren werden
kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall oder Vorspann sind entstandene Mehrkosten
vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom
Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Kosten für
Wartezeiten sind vom Käufer zu tragen. Bei nachträglichen Änderungen trägt der
Käufer alle dadurch entstandenen Kosten, sofern der Verkäufer Änderungen nicht
eigenmächtig vorgenommen oder zu vertreten hat.
5.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle von
Ratenlieferungsverträgen oder im Falle der Lieferung großer Mengen soll die
Abnahme in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist nach
Abruf durch den Käufer erfolgen. Wann und wie der Abruf durch den Käufer zu
erfolgen hat, unterliegt einer besonderen Vereinbarung. Die Folgen nicht
ordnungsgemäßen und verspäteten Abrufs hat der Käufer zu tragen.
5.4 Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei der Anlieferung insbesondere auf
Bruchschäden oder Fehlmengen zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Soweit Bruchschäden
und Fehlmengen bei Beförderung durch eigene oder private LKW oder durch
Spediteure entstehen, sind diese bei Ablieferung in Gegenwart des LKW- Fahrers
festzustellen und durch diesen auf den Frachtdokumenten zu bescheinigen. Bei
verpackter Ware ist der Käufer verpflichtet, innerhalb sieben Tagen nach
Ablieferung die Ware zu untersuchen und Bruchschäden oder Fehlmengen dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Bruchschäden oder
Fehlmengen in den handelsüblichen Grenzen (ca. 5 %) leistet der Verkäufer keine
Gewähr, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
5.5 Transportkosten und – schäden infolge Transportrisiken gehen bei
unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden
Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung
des Verkäufers nicht angenommen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zur Zahlung
fällig.
6.2 Bei Verkauf auf Rechnung ist, sofern kein Zahlungsziel eingeräumt wurde, der
Rechnungsbetrag ebenfalls sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
6.3 Zahlungsverzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird.
6.4 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf
unserem Konto.
6.5 Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Nichtverbrauchergeschäften berechnen wir für
Entgeltforderungen einen Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Weisen wir nach, dass wir für Sollsalden einen höheren Zinssatz
zahlen, so ist dieser maßgebend. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens behalten wir uns vor.
6.6 Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren
Rechnungen zur Zahlung offen stehen.
6.7 Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte
Gegenansprüche berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
fälliger Zahlungen.
6.8 Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder
wenn sich die Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen
Gläubigern gegenüber verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse
des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen
Forderungen – insbesondere auch gestundete – fällig zu stellen, weitere
Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder
Vorauszahlung zu verlangen.
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte
bei der Schufa Holding AG einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass
wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechtes, Auskünfte bei von Dritten
betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der
zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht
untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw.
Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie
z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Käufern bzw. Abnehmern, bis
diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen
und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung.
7.2 Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung
oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden
Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Käufer/Abnehmer
uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf
unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
7.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Eine Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer bzw. Abnehmer dabei für uns
vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden
Sachen erwerben wir, sofern die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil
des Grundstücks eines Dritten wird, stets Miteigentum an der hergestellten neuen
Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert
der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwerben wir
bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen keinen
Miteigentumsanteil, überträgt uns der Käufer bzw. Abnehmer bereits jetzt den
nach dem vorliegenden Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Für die neue Sache
gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
7.4 Ist der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Handwerker oder Händler
(Wiederverkäufer), so ist ihm widerruflich die Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur
im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges gestattet. Jede andere
Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder
Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur
Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der
Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber bestehende Verpflichtungen,
insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.
7.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Auftraggeber bzw. Abnehmer schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in
Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen mit dem Rang vor dem
Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bzw.
Abnehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner
anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung von dem Auftraggeber bzw.
Abnehmer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt
die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung.
Der Auftraggeber bzw. Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem
Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der
Auftraggeber bzw. Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns
gegenüber mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das gleiche gilt
im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Auf
unser Verlangen hin hat der Auftraggeber bzw. Abnehmer dem Drittschuldner die
Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
7.6 Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat uns abgetretene, von ihm aber
eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen
sofort an uns zu überweisen, bis dahin in seinen Büchern diese Forderungen als
Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwalten.
7.7 Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten
sind nach Wahl des Auftraggebers bzw. Abnehmers auf sein Verlangen hin
insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde
Gesamtforderung unsererseits um 20 % übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht
einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die
Einkaufspreise des Abnehmers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, die
Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils
anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages in Höhe
von 20 %wegen möglicher Mindererlöse.
7.8 Kommt der Auftraggeber bzw. Abnehmer uns gegenüber mit einer
Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten
Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, so sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO
berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim
Auftraggeber bzw. Abnehmer abzuholen. Der Auftraggeber
bzw. Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Unternehmer
ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherheitshalber, es liegt darin kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

8. Warenrücknahme und Annahmeverzug

8.1 Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme der von uns
gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des
Vertragsabschlusses getätigten Aufwendungen pauschal in Höhe von 20 %
des vereinbarten Kaufpreises(gilt nur für Lagerartikel). Dem Abnehmer wird der
Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die
geltend gemachte Pauschale.
8.2 Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir
20 % des Bestellpreises ohne Abzüge, wobei dem Abnehmer der Nachweis
gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
8.3 Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. Soweit keine gesetzliche
Verpflichtung besteht, sind wir nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung
zurückgesandte Ware anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, sie auf
Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden oder zu lagern.

9. Mängelhaftung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns
vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den
Merkmalen der DIN EN- Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den
durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Im Hinblick auf die Besonderheit der
keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche
Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund
nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in
Größe und Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe
ungleichmäßig ausfallen.
9.2 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die
Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen
und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden,
Fehlmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens
jedoch 7 Tage nach Lieferung/Abholung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch
oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese
Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, und es können alle erkennbaren oder
offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden.
Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels
eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und
Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.
9.3 Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur
Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer
Besichtigung bereit zu halten.
9.4 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im
Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des
Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm
gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die
Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
9.5 Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der
Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren
Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen
Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Käufer/Abnehmer etwaige
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe
der Bestimmungen in Ziffer 10 zu.
9.6 Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß
lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim
Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder
Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.
9.7 Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet
werden, unterliegen generell wie alle Bodenbelagsstoffe einem Verschleiß. Da dieser Faktor
außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine
Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von
uns in erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen
Verschleißklassen entsprechen.
9.8 Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
des Käufers bzw. Abnehmers gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 10.
9.9 Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht
offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der
Mangelansprüche des Käufers/Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur
gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes oder einem öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen
Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten
Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich
weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichtfahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet). Im letzteren Fall ist jedoch unsere Haftung begrenzt
auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist
der Auftraggeber bzw. Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist unsere Haftung
auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsabschluss typischerweise
voraussehbaren Schaden begrenzt.
10.2. Die vorstehende Haftungsregelung gilt – soweit im Nachfolgenden nichts
anderes geregelt ist – auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir
gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe
der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.
Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe
von 5 %des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt
für eine Haftung unsererseits auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher
Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
10.3 Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.4 Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 10.1 – 10.3) enthaltenen
Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falleeines arglistigen
Verschweigens des Mangels durch uns.

11. Mängelhaftungsverlegung

11.1 Soweit wir verarbeitend tätig sind, gilt die VOB in ihrer jeweiligen Fassung
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen:
Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Einheitlichkeit farbiger Verfugungen
und deren farbiger Beständigkeit.
Ebenso wenig übernehmen wir für die Haltbarkeit und Dichtigkeit elastischer
Bewegungsfugen Gewährleistung. Dem Auftraggeber wird geraten, alljährliche
Kontrollen vornehmen zu lassen.
Bezüglich der Verarbeitung von Natursteinen gilt:
Handmuster zeigen nicht die Eigenschaften und Unterschiede des
Naturproduktes. Aus der Natur des Natursteins folgende Farbunterschiede,
Trübungen, Poren, offene Stellen, Einschlüsse, Risse, Quarzadern, etc. mindern
nicht den Wert des Steins und sind kein Grund für Beanstandung. Bei allen
Graniten können durch Verwitterung Farbveränderungen entstehen. Viele
Natursteine sind aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung chemisch nicht
resistent. Eine chemische und/oder sonstige unsachgemäße Reinigung kann zu
Farbveränderungen sowie zu Veränderungen der Oberfläche führen.
Karbonatgesteine wie Marmor und Kalkstein sind chemisch und mechanisch leicht
angreifbar und für belastete Bereiche nicht geeignet.
Wir überprüfen Vorleistungen, Konstruktion und Untergrund durch Augenschein
auf seine Eignung für die bestellte Leistung. Weitergehende Kontrollpflichten in
Hinblick auf die zu plattierenden Baukörper übernehmen wir nicht. Soweit
Bedenken gegen Vorleistungen, Untergründe oder die verlangten Materialien
bestehen, reicht es aus, dass wir den Bauleiter und/oder Architekten
benachrichtigen und hierüber in Form eines Vermerks ggf. Nachweis führen.
Schlusszahlungshinweise auf Zahlungsanweisungen, Schecks oder
Gutschriftsausdrucken sowie in den Zahlungsverkehr begleitender Korrespondenz
sind unwirksam.
Erweist sich die Beseitigung eines Mangels mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verbunden, so sind wir aus der Nachbesserungsverpflichtung freigestellt;
bei funktionsbeeinträchtigenden Fehlern ist unsere Haftung auf die Zurückzahlung
der Vergütung begrenzt, und bei optischen Mängeln endet unsere Verpflichtung
zur Werklohnminderung bei maximal 30 % der Vertragssumme des mangelhaften
Verlegebereichs.
Unverhältnismäßig hoher Nachbesserungs/Reparaturaufwand liegt dann vor, wenn der
Sanierungsaufwand den Auftragswert übersteigt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt ausschließlich
maßgebend. Die Anwendung des CISG- Abkommens wird ausgeschlossen.
12.2 Sofern der Käufer/Abnehmer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des
§ 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis einschließlich
Wechsel- und Urkundprozessen bei Rechtsgeschäften ausschließlich Gronau
vereinbart. Das gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die
Gültigkeit des Vertrages betreffen.

13. Teilnichtigkeit

13.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu
vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten
kommt.